Hochwasser

Hochwasser

Die Hochwasser der letzten Jahre haben eindrücklich gezeigt, wie aktuell das Thema Hochwasser auch bei uns in der Region  ist. Experten gehen davon aus, dass der Klimawandel die Hochwassersituation in Zukunft noch verschärfen wird.

Hochwasser sind natürliche Ereignisse, die nicht verhindert werden können und charakteristisch für das Abflussverhalten von Bächen und Flüssen sind. Für Schäden durch Hochwasser sind die Menschen oft selbst verantwortlich. Denn vor allem durch die Siedlungsentwicklung in den Auen der Bäche und Flüsse steigen die Hochwassergefahr und das Ausmaß der Hochwasserschäden.

Im Falle eines Hochwassers können große Risiken für Menschenleben und Sachwerte bestehen. Durch zerstörte Straßen oder Versorgungsleitungen können zudem Folgeschäden wie die Unterbrechung von Produktionsabläufen eintreten. Diese Risiken können durch eine gute Hochwasservorsorge erheblich vermindert werden.

Weitere Informationen finden Sie im Serviceportal Bad Württemberg

Eigenvorsorge und Pflichten von Bürgerinnen und Bürgern

Grundsätzlich haftet nicht die Stadt für Schäden an privaten Gebäuden und Grundstücken, die durch Hochwasser hervorgerufen werden. Die potenziell Betroffenen müssen selbst Eigenvorsorge treffen und sich vor Auswirkungen des Hochwassers schützen. Ihre Eigenvorsorge ist wichtig, denn die technischen Hochwasserschutzeinrichtungen wirken immer nur im Rahmen ihrer Bemessungsgrenzen und können damit keinen hundertprozentigen Schutz bieten. Die Feuerwehr wird sich im Ernstfall erst um die Objekte kümmern, bei denen Leib und Leben von Menschen oder besonders wertvolle Gegenstände gefährdet sind. Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sieht ausdrücklich eine Vorsorge- und Schadensminderungspflicht für von Hochwasser betroffene Personen vor.

§ 5 Abs. 2 WHG: „Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen." 

Die Vorsorgepflicht greift vor allem auch dort, wo der städtische Hochwasserschutz greift, z.B. im Bereich von Überflutungsflächen. Das bedeutet, dass insbesondere in einem Gebiet, in dem der Schutz vor einem Hochwasser durch Hochwasserrisikomanagementpläne verringert werden soll (§ 75 Abs. 2 WHG), Betroffene nicht beliebig jedes Schadenspotential anhäufen und ausschließlich dem städtischen Schutz anheim stellen können. Ein derartiges Verhalten kann ein Mitverschulden i. S. d. § 254 BGB begründen, wenn Betroffene wegen unterlassener oder unzureichender Hochwasserschutzmaßnahmen die Stadt in Anspruch nehmen wollen.

Hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Vorsorgemaßnahme ist davon auszugehen, dass aufgrund der erheblichen Gefahren eines Hochwasserereignisses an die Unzumutbarkeit einer Vorsorgemaßnahme strenge Maßstäbe angelegt werden. Dies gilt insbesondere, wenn durch das Unterlassen von Vorsorgemaßnahmen die betreffende Person Dritte zu schädigen droht. So kann in dem Fall, dass durch unterlassene Vorsorgemaßnahmen ein Dritter einen Schaden erleidet, der nicht oder nicht so eingetreten wäre, wenn der Verpflichtete die geeignete Vorsorge getroffen hätte, eine entsprechende Haftung nicht ausgeschlossen werden. Bezogen auf die betreffende Person selbst gilt jedoch nach dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht der Grundsatz, dass es prinzipiell nicht Aufgabe der Stadt ist zu verhindern, dass sich der Einzelne durch sein eigenverantwortliches Verhalten selbst schädigt. Von daher kann die Stadt eine vom Hochwasser betroffene Person nicht dazu zwingen, beispielsweise ihre wertvollen Gegenstände nicht in durch Hochwasser gefährdeten Räumen zu lagern.

Ebenfalls kann aus § 5 Abs. 2 WHG keine Pflicht der möglicherweise durch Hochwasser betroffenen Grundstückseigentümer hergeleitet werden, zu überprüfen, ob sie über einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Überschwemmungsschäden verfügen. Denn der Abschluss einer Versicherung, die für etwaige Überschwemmungsschäden aufkommt, ist keine Maßnahme, die dem Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen oder auch nur der Schadensminderung dient, weil sie lediglich zu einer finanziellen Kompensation führt. Dennoch können sich aus § 5 Abs. 2 WHG versicherungsrechtliche Konsequenzen eines nicht den gesetzlichen oder vertraglichen Anforderungen an den Schutz versicherter Sachwerte vor Hochwasser angepassten Verhaltens ergeben. Es kann demnach möglicherweise bei mangelnder Eigenvorsorge eine grobe Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls gegeben sein, die zum Verlust der Versicherungsleistung führen kann. Hier sollten vom Hochwasser betroffene Personen im Einzelfall Rücksprache mit ihrem Versicherer nehmen.

Schließlich ergibt sich aus der der Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 2 WHG auch die Verpflichtung zur eigenverantwortlichen, aktiven Informationsbeschaffung, mit der sich der Einzelne über seine Betroffenheit bei Hochwasser Gewissheit verschaffen kann.

Informieren Sie sich! In der Hochwassergefahrenkarte können Hausbesitzer und Mieter sehen, ob und in welchem Ausmaß ihre Häuser und Wohnungen von Hochwasser betroffen sein können. Auf der homepage des Landes hochwasser.baden-wuerttemberg können weitere Karten und Berichte zum Thema Hochwasser abgerufen werden.
Aktuelle Informationen zur Hochwassersituation liefert die Hochwasservorhersagezentrale (HVZ).
Aktuelle Wetterwarnungen gibt der Deutsche Wetterdienst heraus.

Schon bei der Planung und dem Bau können Eigentümer Maßnahmen treffen, zum Beispiel auf einen Keller verzichten und geeignete Baumaterialien verwenden. Doch auch an bestehenden Gebäuden lässt sich viel erreichen, beispielsweise über den Einbau von Rückschlagklappen oder mit mobilen Einrichtungen zur Abdichtung von Kellerschächten oder Türen.

Heizöl ist ein wassergefährdender Stoff und darf auch bei Hochwasser nicht austreten. Das Hochwasserschutzgesetz II schreibt für den Betrieb von Heizölverbraucheranlagen vor:

In Überflutungsgebieten (HQ 100): Bestehende Heizölverbraucheranlagen müssen innerhalb von fünf Jahren (bis zum 5. Januar 2023) oder im Zuge einer wesentlichen Änderung hochwassersicher nachgerüstet werden.

In Risikogebieten (HQ extrem): Bestehende Heizölverbraucheranlagen müssen innerhalb von 15 Jahren (bis zum 5. Januar 2033) oder im Zuge einer wesentlichen Änderung hochwassersicher nachgerüstet werden. Es gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit, das heißt, die Anlagen sind nur dann hochwassersicher nachzurüsten, sofern dies wirtschaftlich vertretbar ist.

Weitere Maßnahmen der Eigenvorsorge sind die Aufstellung eines privaten Notfallplans und die finanzielle Absicherung durch Rücklagen oder Versicherungen.