Häufige Fragen

Häufige Fragen zur gesplitteten Abwassergebühr

1. Welche überbauten und befestigten Flächen werden für die Gebührenberechnung herangezogen?
Es sind die Flächen heranzuziehen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage (z.B. Kanalisation) gelangt, entweder über einen direkten Anschluss oder indirekt, z.B. Zufahrt hat Gefälle zur öffentlichen Straße und das Niederschlagswasser fließt über die Straße der öffentlichen Abwasseranlage (z.B. Straßeneinlauf) zu.

2. Was ist der Unterschied zwischen versiegelten Flächen, befestigten Flächen und Dachflächen?
Versiegelte Flächen sind diejenigen Bereiche auf einem Grundstück von denen aus das Wasser nicht ungehindert und natürlich ins Erdreich versickern kann. Man unterteilt die versiegelten Flächen in Dach-/Gebäudeflächen, also den Bereichen die mit Gebäuden überbaut sind und befestigte Flächen also Bodenbeläge, die nicht oder nur teilweise ein Versickern von Niederschlag in das Grundwasser erlauben. Oder als Formel: Versiegelte Fläche = Dach-/Gebäudeflächen + befestigte Flächen

3. Was bedeutet Grad der Versiegelung (Faktorwerte)?
Der Grad der Versiegelung beschreibt zu wie viel Prozent eine versiegelte Fläche zur Berechnung herangezogen wird, z.B. haben ein normales Ziegeldach und eine Asphaltfläche einen Wert von 0,9, d.h. diese Flächen werden zu 90 % berücksichtigt. Ein Gründach oder ein Schotterparkplatz haben einen Wert von 0,3, d.h. sie werden zu 30 % herangezogen. Dies bedeutet, dass z.B. ein 100 m² großes Gründach mit 30 m2 befestigte Fläche in die Berechnung eingeht. Dadurch wird die Abflusswirksamkeit der versiegelten Fläche berücksichtigt.

4. Sind befestigte Gartenwege, Grundstückszufahrten oder Hofflächen grundsätzlich gebührenpflichtig?
Wenn das Niederschlagswasser dieser Flächen auf dem Grundstück versickert: „Nein“!

5. Wie wird die Dachfläche behandelt?
Die Größe errechnet sich nach dem tatsächlichen Maß der Gebäudeaußenkanten im Grundriss - die Dachschräge und der Dachvorsprung (Vordach ohne zusätzliche Stützen) werden vernachlässigt (Gleichheitsgrundsatz). Ist jedoch ein größeres Vordach mit Stützen vorhanden, muss die gestützte Dachfläche in den beigefügten Plan eingezeichnet werden. Dabei werden die Stützen wie Gebäudekanten gesehen und die Fläche mit diesen Maßen berechnet. Geringfügige Besonderheiten, wie Dach- und Hausüberstände können vernachlässigt werden.
-> pauschalierender Maßstab für alle

6. Wie wirken sich Zisternen auf die Niederschlagswassergebühr aus?
Zisternen (ober- oder unterirdischer Wasserspeicher für Regenwasser) speichern einen Teil des Niederschlagswassers zum eigenen Verbrauch im Garten oder als Brauchwasser (Toiletten, Waschmaschinen).
Versiegelte Teilflächen, von denen das Niederschlagswasser nachweislich einer Zisterne zugeführt wird, bekommen eine Flä­chenermäßigung.
Voraussetzung:
Mindestgröße von 3 m³ und ein Speichervolumen von 3 m³ je angefangene 100 m² angeschlossener Fläche.
... mit Notüberlauf
in die öffentlichen Kanalisationen:
Der Flächenabzug wird wie folgt festgelegt, wenn das anfallende Niederschlagswasser ganz oder teilweise im Haushalt oder Betrieb als Brauchwasser genutzt wird (z.B. für Toilettenspülung, Waschmaschinen oder ähnliches)
->15 m² Abzug von der angeschlossenen Fläche.
Das „benutzte“ Regenwasser wird über einen Wasserzähler in der Zisterne gemessen und anschließend als Schmutzwasser der Kanalisation zugeführt, d.h. es wird wie Frischwasser behandelt und der Schmutzwassergebühr zugeschlagen. ausschließlich zur Gartenbewässerung genutzt wird
-> 7 m² Abzug von der angeschlossenen Fläche.
... ohne Notüberlauf:

Für Zisternen ohne Überlauf ist vom Grundstückseigentümer der Nachweis der an die Zisterne angeschlossenen Gebäudeflä­chen und befestigten Flächen zu erbringen. Die gebührenwirksame Fläche verringert sich entsprechend, da von diesen Flä­chen kein Wasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. Für diese Flächen ist keine Niederschlagswassergebühr zu bezahlen.

7. Wie verhält es sich mit Regentonnen?
Regentonnen sind ortsveränderliche Behälter, die nicht dauerhaft über das ganze Jahr genutzt werden.
Die Sammlung von Niederschlagswasser in Regentonnen erfolgt nur in relativ geringen Mengen und in wenigen Sommermonaten mit Nutzung des Wassers zum Gießen etc. Die angeschlossenen versiegelten Flächen werden voll veranschlagt und Regentonnen bleiben unberücksichtigt. Indirekt helfen die Regentonnen jedoch bei der Kostensenkung, da das gesammelte Brauchwasser den Frischwasserkonsum verringert.
Was ist, wenn das Regenwasser in Regentonnen aufgefangen wird und der Überlauf dauerhaft in den Garten abläuft und versickert?

Ist dauerhaft kein Anschluss an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) vorhanden, werden für die betroffenen Flächen keine Gebühren erhoben.

8. Fällt die Niederschlagswassergebühr auch an, wenn das Wasser in einen Vorfluter (Bach) abgeleitet oder der Versickerung zugeführt wird?
Bei direkter Einleitung in einen Bach oder bei direkter Versickerung (ohne jegliche Benutzung einer öffentlichen Abwasseran­lage) entfällt für die entsprechenden Flächen die Gebührenpflicht.
Wird bei der Ableitung eine öffentliche Einrichtung benutzt, wie z.B. ein Regenwasserkanal und erst dann der Vorfluter oder die Niederschlagsversickerungsanlage in Anspruch genommen, sind die Flächen nicht von der Gebühr befreit.

9. Was ist zu tun, wenn sich die versiegelten Flächen in Zukunft ändern?
Eine Änderung ist bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres bei der Stadt zu melden, dann wird die Gebührenerhebung für dieses Jahr rückwirkend korrigiert.

10. Ist ein Carport gebührenpflichtig?
Ein Carport ist dann gebührenpflichtig, wenn die Dachfläche gleich wie bei Gebäuden am öffentlichen Abwasserkanal ange­schlossen ist. Auch bei solchen Bauwerken werden wieder die Gebäudeaußenkanten für die Flächenermittlung herangezogen.

11. Was passiert mit übereinanderliegenden versiegelten Flächen?
Es gilt, dass immer die oberste versiegelte Fläche für die Berechnung herangezogen wird. So wird zum Beispiel bei einem gepflasterten Hofraum mit Carport die versiegelte Gebäudefläche des Carports angesetzt, gleichermaßen dieses Flächenmaß bei dem gepflasterten Hofraum abgezogen, bzw. der Hofraum nur bis zum Gebäude ermittelt. Somit werden keine Flächen doppelt angegeben.
Ist jedoch die oberste versiegelte Fläche ein ungestütztes Vordach, welches nicht angegeben werden muss, wird die darunter liegende versiegelte Fläche in der Berechnung berücksichtigt.

12. Wie werden Balkone behandelt?
Wenn ein Balkon durch keine Pfosten oder ähnliches gestützt wird, kann die Balkonfläche vernachlässigt werden. Werden jedoch Stützen verwendet, sind diese wie Gebäudeaußenkanten zu bemessen und in den beigefügten Plan einzuzeichnen und in der Berechnung zu berücksichtigen.

13. Ich leite kein Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasser­beseitigungs­einrichtung (z. B. Kanalisation) ein. Muss ich trotzdem etwas bezahlen?
Die Niederschlagswassergebühr entfällt in diesem Fall. Die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab muss ent­sprechend dem Wasserverbrauch gezahlt werden. Die Gesamtgebühr wird sich in diesem Fall im Vergleich zur ursprünglichen Summe verringern.

14. Muss ich für ein Grundstück, für das ich bisher keine Abwassergebühren bezahlt habe, weil es sich z.B. um eine Garage handelt, zukünftig Gebühren bezahlen?
Ja, sofern auf dem Grundstück befestigte oder bebaute Flächen vorhanden sind, die in eine öffentliche Abwasseranlage ent­wässern, muss die Niederschlagswassergebühr entrichtet werden.

15. Wie müssen die Niederschlagswassergebühren bei Mehrfamilienhäusern verteilt werden?
Die Niederschlagswassergebühren werden üblicherweise nach einem für jedes Grundstück individuellen Flächenmaßstab von Grundstücksbesitzern, der Eigentümergemeinschaft oder der Hausverwaltung verteilt. In der Regel wird die Verteilung der Niederschlagswassergebühren dann innerhalb der Nebenkostenabrechnung vorgenommen.
Gibt es mehrere Eigentümergruppen (mehrere Wasserhauptanschlüsse auf dem Grundstück) werden auch mehrere Selbst­auskunftsunterlagen versendet. Die versiegelten Teilflächen des ganzen Grundstücks müssen erfasst werden und dann von den Grundstücksbesitzern, der Eigentümergemeinschaft oder der Hausverwaltung entsprechend aufgeteilt werden.

16. Muss die Stadt auch für ihre Straßenflächen bezahlen, weil von dort auch Regenwasser eingeleitet wird?
Ja. Die Stadt hat auch bisher schon die anteiligen Kosten für die Entwässerung der Straßenflächen getragen.

17. Ist es ein Unterschied, ob das Grundstück an einen Mischwasserkanal oder einen reinen Regenwasserkanal angeschlossen ist?
Für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr nicht. Beide Kanalarten dienen gleichwertig zur Ableitung des Nieder­schlagswassers.

18. Was ist zu tun, wenn keine Flächen an das öffentliche Abwassersystem angeschlossen sind?
Wenn weder befestigte Flächen noch Gebäude am öffentlichen Abwassersystem angeschlossen sind, ist keine Eintragung in den Berechnungsbogen nötig.

19. Was ist bei direkter Einleitung der befestigten Flächen in einen verdolten Bach?
Ein verdolter Bach ist keine Abwasserbeseitigungsanlage, daher werden die dort angeschlossenen versiegelten Flächen nicht zur Gebührenberechnung herangezogen. Diese Flächen müssen nicht in den Berechnungsbogen eingetragen werden.

 

© Text 10/2010: Fassnacht Ingenieure GmbH