Gesplittete Abwassergebühr

Gesplittete Abwassergebühr

„Gesplittete Abwassergebühr“ – was bedeutet dies?

Bisher wurde die Abwassergebühr ausschließlich nach dem Frischwassermaßstab erhoben. Da jedoch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in seinem Urteil vom 11.03.2010 entschieden hat, den Frischwassermaßstab nicht mehr als allgemein gültige Regelung zur Erhebung der Abwassergebühren anzuerkennen, muss der Gebührenmaßstab rückwirkend zum 01.01.2010 auf einen getrennten Gebührenmaßstab zur Veranlagung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser umgestellt werden. Es wird also keine zusätzliche Gebühr festgesetzt sondern die anfallenden Kosten müssen neu aufgeteilt werden. 

Bei der Ermittlung des in die Kanalisation eingeleiteten Niederschlagswasseranteils sieht der VGH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Äquivalenzprinzip (Verhältnismäßigkeit Gebühr zu Leistung) wenn die Abwassergebühr nach dem verbrauchten Frischwasser abgerechnet wird. Der Frischwasserverbrauch ist bei der Wohnbebauung personen- und bei Gewerbegrundstücken produktionsabhängig. Dagegen ist die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers – außer von der Menge des Niederschlags – von der Größe des Grundstücks und vor allem der Oberflächengestaltung abhängig. Eine vergleichbare Relation zwischen Frischwasserverbrauch und Niederschlagswassermenge besteht nach dem neuesten Gerichtsurteil des VGH nicht (mehr). 

Schmutzwassergebühr

Für die Einleitung des Schmutzwassers wird wie bisher der Frischwasserverbrauch einschließlich sonstiger Wasserverbrauchsmengen im Haushalt (z.B. aus Brunnen oder Regenwasserzisternen) zugrunde gelegt. Die Messung erfolgt über Wasserzähler des Wasserversorgungsverbands  Obere Schussentalgruppe. Die Erfassung von Brauchwassernutzungen aus privaten Brunnen und Zisternen erfolgt ebenfalls über Wasserzähler. 

Niederschlagswassergebühr

Bei der Ermittlung des in die Kanalisation eingeleiteten Niederschlagswassers wird die versiegelte und tatsächliche angeschlossene Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Dabei wird den unterschiedlichen Versiegelungsarten durch verschiedene Versiegelungsfaktoren, die mit der angeschlossenen Fläche multipliziert werden, Rechnung getragen. 

Diese Faktoren sind:

a) wasserundurchlässige Befestigungen (zum Beispiel Standarddach, asphaltierte oder betonierte Fläche, fugenlose Plattenbeläge). Faktor: 0,9

b) wasserdurchlässige Befestigungen (z.B. Pflaster- und Plattenbeläge, Verbundsteine). Faktor: 0,7

c) wasserdurchlässige Befestigungen (z.B. Rasengittersteine, Kies- oder Schotterflächen). Faktor: 0,5

d) sonstige Befestigungen (z.B. Gründächer/extensive Begrünung). Faktor: 0,3 

e) Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser über eine Sickermulde, ein Muldenrigolensystem oder eine vergleichbare Anlage mit gedrosseltem Ablauf oder mit Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. Faktor: 0,1

Zisternen mit Kanalanschluss

Für eine Entlastung des öffentlichen Kanalnetzes müssen pro 100 m² befestigte Fläche mindestens 3 m³ Stauvolumen vorgehalten werden. Es ist vorgesehen, für Zisternenbesitzer ab einem Zisternenvolumen von 3 m³ folgende Ermäßigungen zu gewähren:
Flächenermäßigung

Zisternen (mind. 3 m³) für Regenwassernutzung ausschließlich zur Gartenbewässerung ohne Brauchwassernutzung
7 m²/m³

Zisternen (mind. 3 m³) mit Brauchwassernutzung (z.B. Toilette, Waschmaschine)
15 m²/m³